Die ASOG-Novelle 2025 ist aus Sicht der Humanistischen Union kein Gewinn an Sicherheit, sondern eine massive Ausweitung polizeilicher Befugnisse und damit ein tiefer Eingriff in die Freiheitsrechte der Berliner:innen. Bereits das Gesetzgebungsverfahren war der Tragweite des Gesetzes nicht angemessen: Der 736 Seiten umfassende Entwurf wurde am 2. Juli 2025 unmittelbar vor der Sommerpause und ohne Verbändeanhörung eingebracht. Eine empirische Begründung, warum diese Befugnisse erforderlich sein sollen, bleibt das Gesetz schuldig. Die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Betrachtung der Gesamtbelastung durch alle staatlichen Überwachungsmaßnahmen (Überwachungsgesamtrechnung) fehlt vollständig. Das Gesetz enthält keine Klausel zur Evaluierung. Einige der Regelungen dürften einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.
Reformbedarf sieht die Humanistische Union vor allem an den folgenden Stellen:
1) Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes nicht abschwächen
Der neue § 12 Abs. 3 ASOG muss ersatzlos gestrichen werden, nicht weil ein Diskriminierungsverbot überflüssig wäre, sondern weil das Grundgesetz strenger ist. Nach § 12 Abs. 3 ASOG ist die Auswahl von Betroffenen anhand gruppenbezogener Merkmale (u.a. Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Glaube, politische Anschauung und Behinderung) nur dann unzulässig, wenn sie „ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund“ erfolgt. Die Begründung zur ASOG-Novelle bezeichnet diese Einschränkung als bloße Klarstellung. Tatsächlich ist sie eine Absenkung. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf der Staat solche Merkmale überhaupt nicht zum Anlass seines Handelns nehmen, und Ausnahmen kommen allenfalls zum Schutz anderer Verfassungsgüter in Betracht.
2) Kriminalitätsbelastete Orte abschaffen statt technisch aufrüsten
Das Konzept der „kriminalitätsbelasteten Orte“ (kbO) ist verfehlt. Die Novelle baut es aus. Mit § 17a ASOG erhalten die kbO erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, ohne dass sich an ihrer Schwäche etwas ändert: Ob ein Ort entsprechend eingestuft wird, richtet sich nach polizeilichen Lageerkenntnissen. Die daraufhin einsetzenden verdachtsunabhängigen Kontrollen beeinflussen ihrerseits genau diese Statistik. Ob die dort registrierten Straftaten Folge erhöhter Gefahr oder verdichteter Kontrolle sind, ist nicht belegbar. Nach § 24e ASOG sind an solchen Orten außerdem nun Videoüberwachung und deren automatisierte Auswertung durch Software zur Verhaltenserkennung zulässig. Offen bleibt, ob dabei „lernende Systeme“ zum Einsatz kommen. Erfasst werden ganz überwiegend Menschen, die dazu keinerlei Anlass gegeben haben. Software, die Bewegungsmuster bewertet, erkennt Verhalten jenseits des Normalisierten als auffällig, sodass gerade Menschen mit Behinderungen und wohnungslose Menschen unter zusätzlichen Überwachungsdruck geraten. Die HU fordert, das Konzept der kbO aufzugeben. In jedem Fall muss die automatisierte Überwachung und Auswertung gestrichen werden. Kontrollen müssen durch Kontrollquittungen überprüfbar gemacht werden.
3) Keine biometrische Massenüberwachung
Der neue biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten (§ 28a ASOG) hebt die Anonymität im Netz faktisch auf. So kann niemand mehr an einer Demonstration teilnehmen, ohne damit rechnen zu müssen, dass später veröffentlichte Pressefotos von der Polizei zur Identifizierung genutzt werden. Der Abgleich trifft dabei jede Person, die ohne ihr Zutun auf irgendeinem Bild im Internet erscheint. Eine Pflicht zur Löschung der ausgelesenen Daten nach dem Abgleich fehlt, sodass die Regelung den schrittweisen Aufbau biometrischer Referenzbestände ermöglicht. Genau diesen Aufbau von Datenbanken durch ungezieltes Auslesen von Bildern aus dem Internet verbietet die europäische KI-Verordnung ausdrücklich. Die HU fordert die Streichung dieser Befugnis.
4) Keine Staatstrojaner im Berliner Polizeirecht
Staatstrojaner gehören nicht in das Berliner Polizeirecht. Die sogenannte Quellen-TKÜ (§ 26a ASOG) greift Nachrichten direkt auf dem Gerät ab, bevor sie verschlüsselt werden. Die Online-Durchsuchung (§ 26b ASOG) geht weiter und erlaubt den Zugriff auf das gesamte System einschließlich gespeicherter Daten. Beide setzen voraus, dass die Polizei Mobiltelefone und Computer heimlich hackt, wofür sie sogar verdeckt Wohnungen betreten darf. Das Bundesverfassungsgericht wertet solche Zugriffe als besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe. Ein Staat, der Sicherheitslücken für die eigene Überwachung offen hält, statt auf ihre Schließung hinzuwirken, gefährdet zudem die IT-Sicherheit aller. Ein Verbot, solche Zero-Day-Lücken auszunutzen fehlt völlig; ebenso eine unabhängige technische Überprüfung der eingesetzten Software. Die HU fordert die Streichung beider Befugnisse.
5) Kein KI-Training mit Polizeidaten
Die Nutzung von Polizeidaten zum Trainieren und Testen von KI-Systemen (§ 42d ASOG) muss grundlegend überarbeitet werden. Die Vorschrift erlaubt, personenbezogene Daten über die vorgesehenen Speicherfristen hinaus zu verwenden und sie zur Entwicklung an private Unternehmen weiterzugeben. Ist eine Anonymisierung nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich, dürfen dafür auch Klardaten genutzt werden. Wer einmal in eine Polizeidatenbank geraten ist, kann so unabhängig vom Grund dauerhaft zum Trainingsmaterial werden. Die nähere Ausgestaltung überlässt das Gesetz Verwaltungsvorschriften, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist. Die HU fordert die Streichung der Vorschrift.
Auch künftige Regierungen können auf diese Befugnisse zugreifen und sie anders anwenden, als vom Gesetzgeber intendiert.
Die Freiheit und Offenheit Berlins schützt man nicht, indem man sie Stück für Stück abbaut.