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2026
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Frage3/5
Polizeirecht

Welches Polizeigesetz
braucht Berlin?

Unsere Frage an die Parteien

Wo sehen Sie nach der umfassenden Novelle des Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) 2025 dringenden Reformbedarf?
Bitte nennen Sie die drei wichtigsten Gesetzesänderungen und begründen diese.

Antworten der Parteien - unsere Zusammenfassungen (in Reihenfolge der Fraktionsgrößen im AGH vor der Wahl 2026)

Christlich Demokratische Union

Reformbedarf im Sinne der Frage benennt die CDU nicht. Sie sieht in der Novelle die Grundlage dafür, die Polizei technologisch zu modernisieren und ihre Handlungsmöglichkeiten deutlich zu erweitern. Dazu zählt sie den flächendeckenden (videodokumentierten) Einsatz von Tasern, Videoüberwachung an sog. kriminalitätsbelasteten Orten und kritischer Infrastruktur sowie den Einsatz der elektronischen Fußfessel. Außerdem fordert die CDU den umfassenden Einsatz von KI-Systemen und die vollständige Digitalisierung der Arbeitsprozesse zwischen Polizei, Justiz und Verwaltung. Alle rechtlich möglichen Optionen der Polizei sollen auch praktisch angewendet werden.

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Die SPD sieht im Moment keinen Reformbedarf und möchte zunächst die Wirksamkeit der neuen Gesetzeslage abwarten. Sie sieht Erfolge bei der Verwendung der sog. Fußfessel und dem verlängerten Vorsorgegewahrsam. Die Möglichkeit der Überwachung digitaler Kommunikation wird als Schritt in die richtige Richtung genannt.

Bündnis 90/Die Grünen

Die Grünen kritisieren die Novelle inhaltlich und handwerklich. Die Einwände aus den Sachverständigenanhörungen habe Schwarz-Rot ignoriert. Die Tendenz, immer mehr Straftatbestände mit Terrorismus gleichzusetzen und Befugnisse mit abstrakten Bedrohungslagen zu rechtfertigen, sehen sie als Einfallstor für einen Überwachungsstaat. Die unkonkreten Normen zu polizeilicher Datenanalyse und KI-Training halten sie für verfassungswidrig. Sie wollen das ASOG evaluieren und drei Änderungen umsetzen:

1) Anlasslose Kontrollen wollen sie abschaffen, da sie ineffektiv, personalintensiv und ein Einfallstor für Racial Profiling seien. Für Transparenz solle eine digitale Kontrollquittung sorgen.

2) Videoüberwachung im öffentlichen Raum lehnen sie ab. Das gilt auch für die geplante Einführung an kriminalitätsbelasteten Orten wie Warschauer Straße und Kottbusser Tor.

3) Eine polizeiliche Superdatenbank halten sie weder für zielführend noch verhältnismäßig. Die Rechtsgrundlage zur Datenanalyse müsse darlegen, welche Daten mit welchem Ziel zu welchem Zweck verarbeitet werden.

Die Linke

Die Linke sieht dringenden Bedarf, die Eingriffsbefugnisse der Berliner Polizei wieder auf ein grundrechtsschonendes Maß zu reduzieren, und nennt drei Änderungen:

1) Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung (§§ 26a und 16b ASOG) sollen abgeschafft werden. Diese Eingriffe setzten zwingend voraus, dass entdeckte Sicherheitslücken offengehalten werden, was die Sicherheit aller informationstechnischen Systeme gefährde.

2) Kriminalitätsbelastete Orte will sie abschaffen und stattdessen eine Kontrollquittung einführen, mit der die Polizei den Betroffenen eine Begründung nennt und die einzelne Maßnahme überprüfbar wird.

3) Die Vorschriften zum Einsatz sogenannter Künstlicher Intelligenz sollen wieder gestrichen werden.

Alternative für Deutschland

Die AfD habe der ASOG-Novelle zugestimmt, weil sie der Polizei dringend benötigte Befugnisse gegen Organisierte Kriminalität, Clan-Kriminalität und extremistische Netzwerke gebe. Die Novelle bleibe aber hinter den sicherheitspolitischen Erfordernissen der Hauptstadt zurück. Die AfD fordert drei bereits im Gesetzgebungsverfahren beantragte Änderungen:

1) Wiedereinführung der Schleierfahndung (verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum), denn Berlin sei Schwerpunkt irregulärer Migration sowie mobiler und grenzüberschreitender Kriminalität.

2) Verlängerung des Unterbindungsgewahrsams nach bayerischem Vorbild, auf bis zu 30 Tage und auf richterliche Anordnung.

3) Streichung des Diskriminierungsverbots im ASOG: Die Bindung an Artikel 3 des Grundgesetzes gelte ohnehin unmittelbar und die Wiederholung im Gesetz verfestige Misstrauen gegenüber der Polizei.

Humanistische Union Unsere Position

Die ASOG-Novelle 2025 ist aus Sicht der Humanistischen Union kein Gewinn an Sicherheit, sondern eine massive Ausweitung polizeilicher Befugnisse und damit ein tiefer Eingriff in die Freiheitsrechte der Berliner:innen. Bereits das Gesetzgebungsverfahren war der Tragweite des Gesetzes nicht angemessen: Der 736 Seiten umfassende Entwurf wurde am 2. Juli 2025 unmittelbar vor der Sommerpause und ohne Verbändeanhörung eingebracht. Eine empirische Begründung, warum diese Befugnisse erforderlich sein sollen, bleibt das Gesetz schuldig. Die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Betrachtung der Gesamtbelastung durch alle staatlichen Überwachungsmaßnahmen (Überwachungsgesamtrechnung) fehlt vollständig. Das Gesetz enthält keine Klausel zur Evaluierung. Einige der Regelungen dürften einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.
Reformbedarf sieht die Humanistische Union vor allem an den folgenden Stellen:

1) Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes nicht abschwächen
Der neue § 12 Abs. 3 ASOG muss ersatzlos gestrichen werden, nicht weil ein Diskriminierungsverbot überflüssig wäre, sondern weil das Grundgesetz strenger ist. Nach § 12 Abs. 3 ASOG ist die Auswahl von Betroffenen anhand gruppenbezogener Merkmale (u.a. Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Glaube, politische Anschauung und Behinderung) nur dann unzulässig, wenn sie „ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund“ erfolgt. Die Begründung zur ASOG-Novelle bezeichnet diese Einschränkung als bloße Klarstellung. Tatsächlich ist sie eine Absenkung. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf der Staat solche Merkmale überhaupt nicht zum Anlass seines Handelns nehmen, und Ausnahmen kommen allenfalls zum Schutz anderer Verfassungsgüter in Betracht.

2) Kriminalitätsbelastete Orte abschaffen statt technisch aufrüsten
Das Konzept der „kriminalitätsbelasteten Orte“ (kbO) ist verfehlt. Die Novelle baut es aus. Mit § 17a ASOG erhalten die kbO erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, ohne dass sich an ihrer Schwäche etwas ändert: Ob ein Ort entsprechend eingestuft wird, richtet sich nach polizeilichen Lageerkenntnissen. Die daraufhin einsetzenden verdachtsunabhängigen Kontrollen beeinflussen ihrerseits genau diese Statistik. Ob die dort registrierten Straftaten Folge erhöhter Gefahr oder verdichteter Kontrolle sind, ist nicht belegbar. Nach § 24e ASOG sind an solchen Orten außerdem nun Videoüberwachung und deren automatisierte Auswertung durch Software zur Verhaltenserkennung zulässig. Offen bleibt, ob dabei „lernende Systeme“ zum Einsatz kommen. Erfasst werden ganz überwiegend Menschen, die dazu keinerlei Anlass gegeben haben. Software, die Bewegungsmuster bewertet, erkennt Verhalten jenseits des Normalisierten als auffällig, sodass gerade Menschen mit Behinderungen und wohnungslose Menschen unter zusätzlichen Überwachungsdruck geraten. Die HU fordert, das Konzept der kbO aufzugeben. In jedem Fall muss die automatisierte Überwachung und Auswertung gestrichen werden. Kontrollen müssen durch Kontrollquittungen überprüfbar gemacht werden.

3) Keine biometrische Massenüberwachung
Der neue biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten (§ 28a ASOG) hebt die Anonymität im Netz faktisch auf. So kann niemand mehr an einer Demonstration teilnehmen, ohne damit rechnen zu müssen, dass später veröffentlichte Pressefotos von der Polizei zur Identifizierung genutzt werden. Der Abgleich trifft dabei jede Person, die ohne ihr Zutun auf irgendeinem Bild im Internet erscheint. Eine Pflicht zur Löschung der ausgelesenen Daten nach dem Abgleich fehlt, sodass die Regelung den schrittweisen Aufbau biometrischer Referenzbestände ermöglicht. Genau diesen Aufbau von Datenbanken durch ungezieltes Auslesen von Bildern aus dem Internet verbietet die europäische KI-Verordnung ausdrücklich. Die HU fordert die Streichung dieser Befugnis.

4) Keine Staatstrojaner im Berliner Polizeirecht
Staatstrojaner gehören nicht in das Berliner Polizeirecht. Die sogenannte Quellen-TKÜ (§ 26a ASOG) greift Nachrichten direkt auf dem Gerät ab, bevor sie verschlüsselt werden. Die Online-Durchsuchung (§ 26b ASOG) geht weiter und erlaubt den Zugriff auf das gesamte System einschließlich gespeicherter Daten. Beide setzen voraus, dass die Polizei Mobiltelefone und Computer heimlich hackt, wofür sie sogar verdeckt Wohnungen betreten darf. Das Bundesverfassungsgericht wertet solche Zugriffe als besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe. Ein Staat, der Sicherheitslücken für die eigene Überwachung offen hält, statt auf ihre Schließung hinzuwirken, gefährdet zudem die IT-Sicherheit aller. Ein Verbot, solche Zero-Day-Lücken auszunutzen fehlt völlig; ebenso eine unabhängige technische Überprüfung der eingesetzten Software. Die HU fordert die Streichung beider Befugnisse.

5) Kein KI-Training mit Polizeidaten
Die Nutzung von Polizeidaten zum Trainieren und Testen von KI-Systemen (§ 42d ASOG) muss grundlegend überarbeitet werden. Die Vorschrift erlaubt, personenbezogene Daten über die vorgesehenen Speicherfristen hinaus zu verwenden und sie zur Entwicklung an private Unternehmen weiterzugeben. Ist eine Anonymisierung nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich, dürfen dafür auch Klardaten genutzt werden. Wer einmal in eine Polizeidatenbank geraten ist, kann so unabhängig vom Grund dauerhaft zum Trainingsmaterial werden. Die nähere Ausgestaltung überlässt das Gesetz Verwaltungsvorschriften, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist. Die HU fordert die Streichung der Vorschrift.

Auch künftige Regierungen können auf diese Befugnisse zugreifen und sie anders anwenden, als vom Gesetzgeber intendiert.
Die Freiheit und Offenheit Berlins schützt man nicht, indem man sie Stück für Stück abbaut.

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